Einen bloßen Bei- und Mitfahrer
in einem Kraftfahrzeug trifft während der Fahrt grundsätzlich keine Pflicht,
hinsichtlich der bestehenden Straßenbeschilderung Aufmerksamkeit walten zu lassen.
Eine Erkundigungspflicht nach einem Fahrerwechsel des Mit- oder Beifahrers mit
dem vorherigen Fahrer hinsichtlich etwaiger geltender durch Beschilderung
gesetzter Geschwindigkeitsbeschränkungen trifft ihn im Regelfall ebenfalls nicht.
Begeht der vorherige Mit-/Beifahrer nach einem Fahrerwechsel eine Geschwindigkeitsüberschreitung
aufgrund einer Geschwindigkeitsbeschränkung die der vorherige Fahrer lediglich
zur Kenntnis genommen hat, so kann dem Mit-/Beifahrer diese nicht vorgeworfen
werden (OLG Hamm, Az.: 1 RBs 89/14, Beschluss vom 18.06.2014).
Geschwindigkeitsüberschreitung
Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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