Radfahrer, die mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von über
1,60 Promille Radfahren begehen eine (fahrlässige) Trunkenheit im
Straßenverkehr. Eine BAK von über 1,6 Promille begründet zudem den Verdacht
eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs des Radfahrers, so
dass die jeweilige Fahrerlaubnisbehörde dazu befugt ist, ein medizinisch-psychologisches
Gutachten (MPG) vom jeweiligen Radfahrer anzufordern. Wird das Gutachten der
Fahrerlaubnisbehörde vom Radfahrer nicht fristgerecht vorgelegt, kann die vorhandene
Fahrerlaubnis des Radfahrers eingezogen und diesem das Radfahren verboten
werden (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 08.08.2014, Az.: 3 L
636/14.NW).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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