Gestörte familiäre Verhältnisse können nur im Ausnahmefall
dazu führen, dass der Pflichtige nicht zur Erstattung aufgewandter Bestattungskosten
herangezogen werden soll, etwa wenn der Verstorbene gegen den
Bestattungspflichtigen sehr schwere Straftaten(Tötungsversuch, sexueller
Missbrauch oder ähnliches) begangen hat (OVG Schleswig-Holstein, Az: 2 O 31/13,
Beschluss vom 26.05.2014).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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