Ein Reiseveranstalter haftet in der Regel nicht für Schäden,
die einem Reisenden dadurch entstehen, dass er im Schwimmbadbereich auf nassen
Fliesen ausrutscht und sich verletzt (im Fall – blutende Platzwunde am Kopf).
Nach Auffassung des Amtsgerichts München ist nach allgemeiner Lebenserfahrung im
unmittelbar angrenzenden Bodenbereich eines Schwimmbeckens mit einem nassen
Fußboden zu rechnen, so dass dort bekanntermaßen eine erhöhte Rutschgefahr
besteht. Ein Reisender muss daher in diesem Bereich eine besondere Vorsicht
walten lassen. Rutscht er auf nassen Fliesen aus und verletzt er sich, so kann
er keinerlei Ansprüche gegenüber seinem Reiseveranstalter geltend machen
(Amtsgericht München, Urteil vom 15.04.2014, Az.: 182 C 1465/14).
Reiserecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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