Sonntag, 13. Juli 2014

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall

Die Versicherungen versuchen bei der Schadensregulierung im Bereich der Verkehrsunfälle bundesweit zu sparen, da sie in den letzten Jahren mehrere Milliarden Euro Verlust im Bereich Verkehrsschäden „erwirtschaftet“ haben. Der Geschädigte ist nach einem Unfall jedoch so zu stellen, als hätte der Verkehrsunfall nicht stattgefunden. Nach § 249 BGB kann der Geschädigte bei Sach- und Personenschäden vom Schädiger bzw. von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Schadensersatz in Geld fordern. Der Geschädigte erhält die Umsatzsteuer jedoch nur dann ersetzt, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Nach einem Verkehrsunfall sollte man einen Fahrzeugschaden von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen taxieren lassen. Die diesbezüglich anfallenden Sachverständigenkosten muss bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung in vollem Umfang tragen, solange kein Bagatellschaden vorliegt. Liegt ein „Bagatellschaden“ vor, d.h. der entstandene Sachschaden am Fahrzeug liegt zwischen 500-700 Euro (die genaue Grenze ist umstritten), sollte man nur einen Kostenvoranschlag (von einer Fachwerkstatt bzw. von einem Kfz-Sachverständigen) erstellen lassen. Von der Taxierung des Schadens durch einen Kfz-Sachverständigen der gegnerischen Versicherung sollte man Abstand nehmen, da diese Schadensgutachten in der Regel geringer ausfallen, als die Schadensgutachten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Reparaturkosten: Der Schädiger bzw. dessen Versicherung hat die Reparaturkosten bis zur Grenze des sog. „Wiederbeschaffungswertes“ des Fahrzeugs bzw. des zerstörten Gegenstandes zu ersetzen. Dies ist der Betrag, der erforderlich ist, um einen nach Art, Alter und Erhaltungszustand gleichartigen Pkw bzw. Gegenstand zu erwerben. Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert des Pkws oder des zerstörten Gegenstandes, liegt ein sog. „wirtschaftlicher Totalschaden“ vor. In einem solchen Fall bekommt man lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Fahrzeugrestwertes bzw. des Restwertes des Gegenstandes ersetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Versicherung die geschätzten notwendigen Reparaturkosten ersetzt verlangen, soweit diese nicht 130 % des Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Pkws bzw. des Gegenstands übersteigen. Es muss hierbei jedoch eine Reparatur des Fahrzeugs/Gegenstands nachgewiesen werden. Der Geschädigte hat ein Wahlrecht; er kann zwischen der fiktiven (auf Gutachtenbasis des Kfz-Sachverständigen) und der konkreten Schadensberechnung wählen. Der Geschädigte muss jedoch an der einmal gewählten Abrechnungsart festhalten. Die Abschlepp- und Bergungskosten sind in vollem Umfang vom Schädiger bzw. von dessen Versicherung zu ersetzen und können nicht auf diejenigen begrenzt werden, die für ein Verbringen des Fahrzeugs zur nächsten Werkstatt angefallen wären.  
Mietwagenkosten: Für den Ausfallzeitraum des unfallbeschädigten Fahrzeugs kann vom Geschädigten ein Mietwagen angemietet werden. Mietwagenkosten, die nach einem sog. „Unfallersatztarif“ abgerechnet worden sind, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur noch dann erstattungsfähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich waren. Die diesbezügliche Beweis- und Darlegungslast trifft den Geschädigten. Erkundigen Sie sich daher vor der Anmietung eines Mietwagens immer nach dem günstigsten Tarif und mieten Sie ein klassentieferes Fahrzeug an. Sicherheitshalber sollten Sie mind. bei einer anderen regionalen Autovermietung ein Vergleichsangebot einholen. Mietfahrzeuge sollten immer zu dem sog. „Normaltarif“ angemietet werden. Nutzungsausfallentschädigung: Die Alternative zum Ersatz der Mietwagenkosten ist die Entschädigung für den Fahrzeugnutzungsausfall. Der „entgangene Gebrauchsvorteil“ des Unfallfahrzeugs ist zu entschädigen, wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wird (dies gilt uneingeschränkt nur für privat genutzte Fahrzeuge einschließlich Oldtimer, bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird eine Nutzungsentschädigung nur in Ausnahmefällen gewährt). Ersetzt wird der Nutzungsentzug grundsätzlich nur für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls, also für die Zeit der Reparaturdauer oder den erforderlichen Zeitraum der Ersatzfahrzeugbeschaffung. Um die Nutzungsausfallentschädigung geltend machen zu können, muss der Geschädigte die Reparatur des verunfallten Fahrzeugs oder den Ersatzfahrzeugkauf nachweisen. Wertminderung: Um eine Wertminderung geltend machen zu können, muss ein erheblicher Unfallschaden am Fahrzeug eingetreten sein. Bei Bagatellschäden wird von der Rechtsprechung eine Wertminderung verneint. Wie hoch der erlittene Fahrzeugschaden sein muss, ist umstritten. Er muss jedoch mindestens 10 % vom Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betragen. Allgemeine Kostenpauschale: Ein Ersatz von pauschalen Auslagen (für Telefon-, Porto-, Wegekosten etc.) wird in der Regel bis zu einem Betrag von 20,00 € - 40,00 € ohne weiteren Nachweis akzeptiert. Der Geschädigte kann sämtliche ihm entstandenen Telefon-, Porto-, Wegekosten vom Schädiger bzw. dessen Versicherung ersetzt verlangen. Den Anfall dieser Kosten muss er jedoch im Bestreitensfall darlegen und beweisen.
 

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