Die Versicherungen versuchen bei der Schadensregulierung im
Bereich der Verkehrsunfälle bundesweit zu sparen, da sie in den letzten Jahren
mehrere Milliarden Euro Verlust im Bereich Verkehrsschäden „erwirtschaftet“
haben. Der Geschädigte ist nach einem Unfall jedoch so zu stellen, als hätte
der Verkehrsunfall nicht stattgefunden. Nach § 249 BGB kann der Geschädigte bei
Sach- und Personenschäden vom Schädiger bzw. von dessen
Kfz-Haftpflichtversicherung Schadensersatz in Geld fordern. Der Geschädigte
erhält die Umsatzsteuer jedoch nur dann ersetzt, wenn diese auch tatsächlich
angefallen ist. Nach einem Verkehrsunfall sollte man einen Fahrzeugschaden von
einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen taxieren lassen. Die diesbezüglich
anfallenden Sachverständigenkosten muss bei einem unverschuldeten
Verkehrsunfall der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung in vollem
Umfang tragen, solange kein Bagatellschaden vorliegt. Liegt ein „Bagatellschaden“
vor, d.h. der entstandene Sachschaden am Fahrzeug liegt zwischen 500-700 Euro
(die genaue Grenze ist umstritten), sollte man nur einen Kostenvoranschlag (von
einer Fachwerkstatt bzw. von einem Kfz-Sachverständigen) erstellen lassen. Von
der Taxierung des Schadens durch einen Kfz-Sachverständigen der gegnerischen Versicherung
sollte man Abstand nehmen, da diese Schadensgutachten in der Regel geringer
ausfallen, als die Schadensgutachten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen.
Reparaturkosten: Der Schädiger bzw. dessen Versicherung hat die Reparaturkosten
bis zur Grenze des sog. „Wiederbeschaffungswertes“ des Fahrzeugs bzw. des
zerstörten Gegenstandes zu ersetzen. Dies ist der Betrag, der erforderlich ist,
um einen nach Art, Alter und Erhaltungszustand gleichartigen Pkw bzw.
Gegenstand zu erwerben. Sind die Reparaturkosten höher als der
Wiederbeschaffungswert des Pkws oder des zerstörten Gegenstandes, liegt ein
sog. „wirtschaftlicher Totalschaden“ vor. In einem solchen Fall bekommt man
lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Fahrzeugrestwertes bzw. des
Restwertes des Gegenstandes ersetzt. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Versicherung
die geschätzten notwendigen Reparaturkosten ersetzt verlangen, soweit diese
nicht 130 % des Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Pkws bzw. des
Gegenstands übersteigen. Es muss hierbei jedoch eine Reparatur des
Fahrzeugs/Gegenstands nachgewiesen werden. Der Geschädigte hat ein Wahlrecht;
er kann zwischen der fiktiven (auf Gutachtenbasis des Kfz-Sachverständigen) und
der konkreten Schadensberechnung wählen. Der Geschädigte muss jedoch an der
einmal gewählten Abrechnungsart festhalten. Die Abschlepp- und Bergungskosten
sind in vollem Umfang vom Schädiger bzw. von dessen Versicherung zu ersetzen
und können nicht auf diejenigen begrenzt werden, die für ein Verbringen des
Fahrzeugs zur nächsten Werkstatt angefallen wären.
Mietwagenkosten: Für den Ausfallzeitraum des unfallbeschädigten
Fahrzeugs kann vom Geschädigten ein Mietwagen angemietet werden. Mietwagenkosten,
die nach einem sog. „Unfallersatztarif“ abgerechnet worden sind, sind nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur noch dann erstattungsfähig, wenn sie
im Einzelfall erforderlich waren. Die diesbezügliche Beweis- und Darlegungslast
trifft den Geschädigten. Erkundigen Sie sich daher vor der Anmietung eines Mietwagens
immer nach dem günstigsten Tarif und mieten Sie ein klassentieferes Fahrzeug
an. Sicherheitshalber sollten Sie mind. bei einer anderen regionalen
Autovermietung ein Vergleichsangebot einholen. Mietfahrzeuge sollten immer zu
dem sog. „Normaltarif“ angemietet werden. Nutzungsausfallentschädigung: Die
Alternative zum Ersatz der Mietwagenkosten ist die Entschädigung für den
Fahrzeugnutzungsausfall. Der „entgangene Gebrauchsvorteil“ des Unfallfahrzeugs
ist zu entschädigen, wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wird (dies gilt
uneingeschränkt nur für privat genutzte Fahrzeuge einschließlich Oldtimer, bei
gewerblich genutzten Fahrzeugen wird eine Nutzungsentschädigung nur in
Ausnahmefällen gewährt). Ersetzt wird der Nutzungsentzug grundsätzlich nur für
die Zeit des unfallbedingten Ausfalls, also für die Zeit der Reparaturdauer
oder den erforderlichen Zeitraum der Ersatzfahrzeugbeschaffung. Um die
Nutzungsausfallentschädigung geltend machen zu können, muss der Geschädigte die
Reparatur des verunfallten Fahrzeugs oder den Ersatzfahrzeugkauf nachweisen.
Wertminderung: Um eine Wertminderung geltend machen zu können, muss ein
erheblicher Unfallschaden am Fahrzeug eingetreten sein. Bei Bagatellschäden
wird von der Rechtsprechung eine Wertminderung verneint. Wie hoch der erlittene
Fahrzeugschaden sein muss, ist umstritten. Er muss jedoch mindestens 10 % vom Wiederbeschaffungswert
des Fahrzeugs betragen. Allgemeine Kostenpauschale: Ein Ersatz von pauschalen
Auslagen (für Telefon-, Porto-, Wegekosten etc.) wird in der Regel bis zu einem
Betrag von 20,00 € - 40,00 € ohne weiteren Nachweis akzeptiert. Der Geschädigte
kann sämtliche ihm entstandenen Telefon-, Porto-, Wegekosten vom Schädiger bzw.
dessen Versicherung ersetzt verlangen. Den Anfall dieser Kosten muss er jedoch
im Bestreitensfall darlegen und beweisen.
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