Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Privatparkplatz
(z.B. Kundenparkplatz eines Unternehmens) stellt eine Besitzstörung bzw. eine
teilweise Besitzentziehung dar. Diese darf der Besitzer der Parkflächen im Wege
der Selbsthilfe beenden, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Hiermit kann
er schon im Vorfeld eines Parkverstoßes ein darauf spezialisiertes Unternehmen
beauftragen. Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten muss
der Falschparker erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem
Parkverstoß stehen. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nicht nur die
reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der
Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung
des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das
Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf
Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung von Inneren und Außen
und die Protokollierung etwa vorhandener Schäden. Nicht zu erstatten sind
hingegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des
Schadensersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung
der Störung dienen. Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick
auf unberechtigtes Parken muss der Falschparker nicht ersetzen; ihnen fehlt der
Bezug zu dem konkreten Parkverstoß, denn sie entstehen unabhängig davon. Im
Fall wurden Abschleppkosten in Höhe von insgesamt 297,50 Euro geltend gemacht
und der Falschparker wollte nur 177,50 Euro zahlen (BGH, Urteil vom 04.07.2014,
Az.: V ZR 229/13).
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe

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