Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter
eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht
verwerten. Eine Mietkaution dient nicht dazu, dem Vermieter eine
Verwertungsmöglichkeit zum Zwecke schneller Befriedigung behaupteter Ansprüche
gegen den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses zu eröffnen. Gemäß §
551 Abs. 3 Satz 3 BGB hat der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene
Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Mit der Pflicht zur
treuhänderischen Sonderung der vom Mieter erbrachten Kaution wollte der
Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter nach Beendigung des
Mietverhältnisses auch in der Insolvenz des Vermieters ungeschmälert auf die
Sicherheitsleistung zurückgreifen kann, soweit dem Vermieter keine gesicherten
Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung des Gesetzgebers würde unterlaufen, wenn
der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses
auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte (BGH, Urteil vom 07.05.2014,
Az.: VIII ZR 234/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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