Stößt ein Radfahrer, der den Radweg einer bevorrechtigten
Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem
verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer zusammen, kann
eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des einfahrenden Radfahrers und 1/3 zu
Lasten des Radfahrers der den Radweg entgegen der Fahrtrichtung der Straße
befährt gerechtfertigt sein. Radfahrer dürfen gemäß § 10 StVO nur dann in einen
Radweg einbiegen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist (OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2014, Az.: 26 U 60/13).
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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