Erteilt eine Kfz-Werkstatt einem Kunden eine falsche
Auskunft hinsichtlich eines angeblich bestehenden Fahrzeugschadens und nutzt
der Kunde sein Fahrzeug aufgrund der Falschauskunft nicht, so steht dem Kunden
für die Zeit der Nichtnutzung eine Nutzungsausfallentschädigung gegenüber der
Werkstatt zu. Im Fall verlor das Fahrzeug eines Kunden nach dem Einbau eines
Austauschmotors Öl. Die Werkstatt teilte dem Kunden mit, dass der Ölverlust nicht
auf Verschleiß, sondern auf einen erheblichen Motor-/Getriebeschaden
zurückzuführen sei. Diese Aussage war jedoch falsch, es lag lediglich ein sogenanntes
„Motorschwitzen“ vor, welches sich mit einem sehr geringen Aufwand hätte beseitigen
lassen und was keinesfalls ein Zerlegen des Motors oder des Getriebes
erforderlich gemacht hätte(OLG Oldenburg, Urteil vom 26.06.2014, Az: 1 U 132/13).
Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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