Stellt der Mieter einer Ferienwohnung bei der Wohnungsübergabe
oder später Mängel fest, so muss er diese gegenüber dem Vermieter bzw. dessen
Bevollmächtigten rügen und eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Ein
Rücktritt vom geschlossenen Mietvertrag ist in der Regel unwirksam, wenn der
Mieter dem Vermieter keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat. Eine
fristlose Kündigung eines Mietvertrages muss nach den gesetzlichen Bestimmungen
schriftlich erfolgen, ansonsten ist sie unwirksam (Amtsgericht München, Urteil
vom 26.06.2013, Az.: 413 C 8060/13). Eine mündliche Kündigung, Kündigung per
SMS, E-Mail oder Telefax ist daher nichtig, da sie nicht der Schriftform
entspricht.
Reiserecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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