Wer einen nicht ordnungsgemäß angeleinten Hund anfährt und
verletzt, hat dem Hundehalter grundsätzlich die Behandlungskosten (im Fall
2.200 Euro) unabhängig vom Wert des Hundes zu erstatten. Der Hundehalter muss
sich bei einem unsachgemäßen Anleinen des Hundes jedoch ein Mitverschulden in
Höhe von mind. 25 % anrechnen lassen, wenn dieses mitursächlich für das
Anfahren des Hundes war (Amtsgericht München, Urteil vom 06.12.2013, Az.: 344 C
1200/13).
Tierrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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