Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber
Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße
kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, so lange
vorfahrtsberechtigt, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines
Fahrzeugs verlassen hat (BGH, Urteil vom 27.05.2014, Az.: VI ZR 279/13). Das
Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fläche der Kreuzung oder des
Einmündungsbereichs. Der Vorfahrtsbereich wird bei rechtwinklig einmündenden
Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von den Fluchtlinien der
Fahrbahnen beider Straßen gebildet. Bei einer trichterförmig erweiterten
Einmündung erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinie
der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch
die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte bevorrechtigte
Fahrbahn.
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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