Samstag, 26. Juli 2014

Erbrecht – Fragen und Antworten

„Nichts ist gewisser als der Tod, nichts ist ungewisser als die Stunde.“ - Erbannahme und Erbausschlagung: Der Erbe wird Kraft Gesetz oder Testament/Erbvertrag zum Erben „bestimmt“ und muss das Erbe nicht gesondert annehmen. Will der Erbe dieses aufgrund bestehender Nachlassverbindlichkeiten nicht annehmen, so kann er es ausschlagen. Die Erbausschlagung muss der Erbe innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Ausschlagung der Erbschaft ist in der Regel nicht mehr möglich, wenn der Erbe die Erbschaft bereits durch „schlüssiges Handeln“ angenommen hat. Vorsicht: Bereits die Verfügung über einen einzigen Nachlassgegenstand kann als schlüssige Erbannahme gewertet werden! Erbengemeinschaft: Gibt es mehrere Erben, so bilden diese eine sog. Miterbengemeinschaft. Der gesamte Nachlass steht den Erben gemeinschaftlich zu. D.h. ein einzelner Erbe hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand. Die Erben können über den Nachlass nur gemeinschaftlich verfügen. Können sich die Erben hinsichtlich der Erbaufteilung nicht einigen, so kann jeder Erbe die Erbauseinandersetzung, d.h. die Aufhebung der Erbengemeinschaft, fordern. Es kommt dann im schlimmsten Fall z.B. zu einer Teilungsversteigerung der vorhandenen Grundstücke durch das Gericht und anschließend zu einer anteiligen Verteilung des Nachlasses an die Erben.

Nachlassverbindlichkeiten: Der Erbe haftet für alle „Erblasserschulden“ (z.B. bestehende Kredite) und „Erbfallschulden“ (z.B. Beerdigungskosten). Er haftet unbegrenzt mit seinem gesamten Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten.
 
 
Weitergehende Informationen sowie eine Broschüre finden Sie unter:   http://www.erbrechtsiegen.de

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