Nachlassverbindlichkeiten: Der Erbe haftet für alle „Erblasserschulden“
(z.B. bestehende Kredite) und „Erbfallschulden“ (z.B. Beerdigungskosten). Er
haftet unbegrenzt mit seinem gesamten Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten.
Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Samstag, 26. Juli 2014
Erbrecht – Fragen und Antworten
„Nichts ist gewisser als der Tod, nichts ist ungewisser als
die Stunde.“ - Erbannahme und Erbausschlagung: Der Erbe wird Kraft Gesetz oder
Testament/Erbvertrag zum Erben „bestimmt“ und muss das Erbe nicht gesondert
annehmen. Will der Erbe dieses aufgrund bestehender Nachlassverbindlichkeiten
nicht annehmen, so kann er es ausschlagen. Die Erbausschlagung muss der Erbe
innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall gegenüber dem Nachlassgericht
erklären. Die Ausschlagung der Erbschaft ist in der Regel nicht mehr möglich,
wenn der Erbe die Erbschaft bereits durch „schlüssiges Handeln“ angenommen hat.
Vorsicht: Bereits die Verfügung über einen einzigen Nachlassgegenstand kann als
schlüssige Erbannahme gewertet werden! Erbengemeinschaft: Gibt es mehrere Erben,
so bilden diese eine sog. Miterbengemeinschaft. Der gesamte Nachlass steht den
Erben gemeinschaftlich zu. D.h. ein einzelner Erbe hat keinen Anspruch auf
einen bestimmten Nachlassgegenstand. Die Erben können über den Nachlass nur
gemeinschaftlich verfügen. Können sich die Erben hinsichtlich der Erbaufteilung
nicht einigen, so kann jeder Erbe die Erbauseinandersetzung, d.h. die Aufhebung
der Erbengemeinschaft, fordern. Es kommt dann im schlimmsten Fall z.B. zu einer
Teilungsversteigerung der vorhandenen Grundstücke durch das Gericht und
anschließend zu einer anteiligen Verteilung des Nachlasses an die Erben.
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