Wer wiederholt ohne Reiseabsichten die Business Lounge
besucht verhält sich vertragswidrig und ist zum Schadensersatz verpflichtet (Amtsgericht
München, Urteil vom 27.02.2014, Az.: 213 C 31293/13).
Der Beklagte im Fall des Amtsgerichts München buchte am
5.3.11 bei einer Fluggesellschaft ein flexibles One-Way Business Class Flugticket
von München nach Zürich zum Preis von insgesamt 744,46 Euro. Nach den
Vertragsbedingungen der Fluggesellschaft kann ein Business Class Ticket -auch
nach bereits erfolgtem Eincheckvorgang für einen bestimmten Flug- kostenlos
umgebucht werden. Der Beklagte checkte
mit diesem Ticket im Zeitraum vom 28.11.11 bis 9.12.12 insgesamt 35 Mal ein und
ließ sich immer eine Bordkarte für den von ihm ausgewählten Flug ausstellen. Er
begab sich dann zum Abflugbereich des Flughafens München und besuchte dort die Business Lounge der
Fluggesellschaft, einen abgetrennten Wartebereich, den die Fluggesellschaft
exklusiv u.a. ihren Business-Class-Kunden zu Verfügung
stellt. Dort nutzte er die Angebote zum Speisen und Trinken ohne weitergehendes
Entgelt. Anschließend ließ er sein Ticket, ohne den
eingecheckten Flug anzutreten, jeweils umbuchen, insgesamt 35 Mal. Am 11.12.12 stornierte die Fluggesellschaft
das Flugticket und erstattete dem Münchner den Flugpreis abzüglich der
sogenannten Ticket-Service-Charge in Höhe
von Euro 35. Der Münchner Beklagte kaufte sich sodann am 29.12.12 bei der
Fluggesellschaft ein neues Business Class Flugticket, ließ sich für denselben
Tag erneut eine Bordkarte für einen Flug ausstellen, besuchte die Lounge der
Klägerin und ließ den Flug anschließend wiederum umbuchen. Daraufhin ließ die
Fluggesellschaft auch dieses Flugticket stornieren und erstattete den
Flugpreis. Die Fluggesellschaft forderte den Beklagten sodann im Juni 2013 zur
Zahlung von Euro 1980 auf. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe die Lounge
jeweils unberechtigt genutzt, da er keinen Flug habe antreten wollen. Die
Lounge werde nur zur Überbrückung von Wartezeiten vor und zwischen den Flügen
zur Verfügung gestellt. Für jeden unberechtigten Besuch verlangte die
Fluggesellschaft Euro 55. In der Abfluglounge würden dem Kunden umfassende
Leistungen angeboten, u.a. eine internationale Getränkeauswahl, Frühstücks-,
Mittags- und Abendessenbüffets, diverse Zwischenmahlzeiten,
Sanitäreinrichtungen wie Duschen sowie Konferenzräume. Hierdurch entstehe ein
hoher finanzieller Aufwand. Das Amtsgericht München gab nun der
Fluggesellschaft Recht und verurteilte den Münchener zur Zahlung von
Schadensersatz. Er habe nicht nur die Pflicht, den vereinbarten Flugpreis zu
zahlen, sondern insbesondere auch eine Mitwirkungspflicht, um der
Fluggesellschaft zu ermöglichen, auch ihrerseits die vertraglich geschuldete
Leistung zu erbringen, nämlich die Beförderung des Beklagten. Eine
Vertragspartei verstoße gegen die allgemeine Treuepflicht, wenn sie die
Erfüllung des Vertrages ernsthaft verweigert oder von Vorneherein die
Gegenleistung gar nicht entgegennehmen will. Dies gelte insbesondere dann, wenn
der anderen Partei im Vorfeld ihrer Leistung bereits Kosten entstehen. Die
Fluggesellschaft sei auch nicht verpflichtet gewesen, bereits vertraglich die
Umbuchungsmöglichkeit zu begrenzen. Die Fluggesellschaft gestalte die Business
Class Tickets bewusst offen und flexibel, um ihren Geschäftskunden auch
kurzfristig und auch mehrmals die Möglichkeit der Umplanung zu gewähren. Wenn
der Beklagte meine, diese Serviceleistung bewusst vertragswidrig ausnutzen zu
müssen, sei dies ein pflichtwidriges Verhalten, das gesetzlich untersagt sei
und das die Klägerin nicht durch Anpassung ihrer Vertragsbedingungen
unterbinden müsse.
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen/Olpe
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