Entsprechend den erläuternden Hinweisen der Firma eBay zur
vorzeitigen Angebotsbeendigung ist ein Verkäufer bei einer Internet-Auktion
über das eBay-Portal allgemein dazu berechtigt, sein Verkaufsangebot ohne
weitere Einschränkungen frei zu widerrufen, wenn die Auktion noch eine
verbleibende reguläre Restlaufzeit von mehr als 12 Stunden aufweist (AG
Darmstadt, Urteil vom 25.06.2014, Az: 303 C 243/13).
Soweit die Firma eBay auf ihrer Webseite in ihren
erläuternden Informationen und Hinweisen wiederholt angibt, dass ein
Auktions-Angebot, welches auf der Verkaufsplattform noch länger als 12 Stunden
läuft, von dem Anbietenden ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden kann,
folgt bereits aus der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB, dass der
Verkäufer sein betreffendes Angebot im eBay-Auktionsportal bis zum Ablauf von
12 Stunden vor dem Ende der regulär angesetzten Auktionslaufzeit ohne
zusätzliche Voraussetzungen wieder streichen und mithin frei widerrufen kann.
Der Firma eBay fehlt es an einer hinreichenden rechtlichen Gestaltungsmacht, um
im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Angebots durch den Anbieter mittels
allgemeiner Geschäftsbedingungen über § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB nicht etwa
lediglich im sog. "Benutzungsverhältnis" zwischen eBay selbst und dem
jeweiligen eBay-Benutzer, sondern stattdessen darüber hinausgehend mit
ausschließlicher (isolierter) "Drittwirkung" unmittelbar im sog.
"Marktverhältnis" zwischen zwei eBay-Nutzern als solchen einen
rechtlich relevanten Kaufvertragsabschluss zu konstituieren.
Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen