Donnerstag, 31. Dezember 2015

Silvestergrüße


Wir möchten uns bei den Besuchern unserer Google+-Seite für ihre Treue im Jahre 2015 bedanken und wünschen allen eine wunderschöne Silvesternacht und einen guten Start ins neue Jahr 2016.

Ihre Rechtsanwälte Kotz & Team

Feuerwerksunfall zu Silvester? Wer zahlt unter Umständen wofür? Zahlt eine Versicherung?

Ein Böller explodiert vor einer Hausfassade und hinterlässt einen schwarzen Rußfleck – das ist schneller passiert als man denkt und meistens nicht mal Absicht. Für den „Absender“ des Feuerwerkskörpers kann es trotzdem teuer werden: Dem Hauseigentümer steht Schadensersatz zu (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.03.1998, Az. 13 S 6682/97). Kommt vielleicht eine Versicherung für derartige Schäden auf?

Nachfolgend haben wir Ihnen eine kleine Übersicht zusammengestellt, welche sich mit dem Thema „Feuerwerkskörper im weitesten Sinne“ beschäftigen. Des Weiteren haben wir eine kleine Übersicht zusammengestellt, welche Versicherung unter Umständen wofür aufkommen muss. Bereits an dieser Stelle: PROST NEUJAHR!

1. Wer ein Feuerwerk veranstaltet, haftet auch für Böller, die Gäste zu der Veranstaltung mitbringen. Gleichzeitig muss aber jeder Anwesende darauf achten, dass er ausreichend Abstand zum Feuerwerk hält – mehr als zehn Meter auf jeden Fall. (OLG Nürnberg, Urteil vom 18.08.1995, Az. 6 U 949/95).

2. Wer Silvester mit Knallern und Böllern hantiert, ist für eventuelle Brandschäden des Feuerwerks auch mitverantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn die eigenen volljährigen Kinder das Haus beaufsichtigen und einer ihrer Partygäste für Schaden sorgt (OLG Köln, Urteil vom 23.02.2000, Az: 11 U 126/99).

3.   Eltern verstoßen gegen ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihrem 7-jährigen Sohn das selbstständige Abbrennen von Feuerwerkskörpern gestatten. Sie haften für den entstandenen Schaden, sofern durch den unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerkskörpern ein anderes, hierbei anwesendes Kind verletzt wird (OLG Schleswig, Urteil vom 12.11.1998, Az.: 5 U 123/97).

4. Schüler, die während der Pausen aus purem Übermut einen Mitschüler verletzen, müssen dafür in der Regel nicht haften. Das bekräftigte der BGH nun. Danach muss ein 13-Jähriger nicht für Gehörschäden gerade stehen, die er bei einer Mitschülerin durch einen Feuerwerkskörper verursacht hatte. Die Schülerin muss sich mit den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung begnügen. (BGH, Urteil vom 30. 3. 2004, Az: VI 163/03).

5.  Wer aus seinem Garten eine Feuerwerksrakete abschießt und dadurch versehentlich einen Brand auf dem Nachbargrundstück verursacht, muss unter Umständen auch dann für den Schaden aufkommen, wenn ihn keine Schuld trifft (OLG Stuttgart, Urt. v. 20.03.2008 - 10 U 219/07).

6. Ein fast elfjähriger Junge haftet im Regelfall für Schäden, die aus einem nicht umsichtigen Hantieren mit Feuerwerkskörpern resultieren (OLG Nürnberg; Urteil vom 14.03.2005, Az.: 8 U 3212/04).

Aber ich habe doch eine Versicherung! Welche Versicherung bezahlt unter Umständen wofür?

1. Bei Verletzungen durch Feuerwerkskörper:

Verletzt sich der Versicherte durch einen Feuerwerkskörper und erleidet dabei einen dauerhaften Schaden tritt die Unfallversicherung ein. Sie zahlt aber nicht, wenn selbst gebastelte Sachen oder nicht erlaubte Feuerwerkskörper den Schaden verursacht haben.

2. Bei Feuerwerksschäden in fremder Wohnung:

Verursacht ein Gast einen Schaden in Ihrer Wohnung so übernimmt seine private Haftpflichtversicherung die Kosten. Achtung: Die Versicherung zahlt nicht bei Vorsatz!

3.    Bei Schäden am Haus:

Die Wohngebäudeversicherung übernimmt Schäden die durch Feuerwerkskörper am eigenen Haus entstehen. Folgekosten wie z.B. Löschwasser sind mitversichert.

4. Bei Brand- oder Explosionsschäden am Auto:

Die Teilkaskoversicherung übernimmt auch Brand- oder Explosionsschäden an Ihrem Auto, auch für eine verirrte Silvesterrakete. Ist Ihnen der Verursacher jedoch bekannt, zahlt seine private Haftpflichtversicherung den Schaden. Die Vollkaskoversicherung springt ein, wenn der Wagen mutwillig beschädigt wurde und der Täter nicht ermittelt werden kann.

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 30. Dezember 2015

Silvesterfeuerwerk – Haftung für verirrte Rakete

Weicht eine Silvesterrakete von dem geplanten Flugweg ab und verursacht einen Schaden, haftet der „Anzünder“ der Rakete nur dann, wenn er die Vorschriften der Gebrauchsanleitung, insbesondere die vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen, nicht eingehalten hat (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.04.2005, Az: 6 U 121/04).

Beim Abbrennen eines Feuerwerks muss ein Standort gewählt werden, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht (ernsthaft) gefährdet werden. Da niemals ein Fehlstart von Raketen völlig ausgeschlossen werden kann, muss deshalb beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Platz gewählt werden, von dem aus etwa fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können (BGH, Urteil vom 09.07.1985, Az: VI ZR 71/84).

In der Silvesternacht ist es zulässig und in allen Städten und Gemeinden üblich, nichterlaubnispflichtige Feuerwerkskörper zu zünden. Auf diesen Brauch richtet sich der Verkehr ein, auch was – in vernünftigen Grenzen – die Maßnahmen zum Selbstschutz betrifft. Das entbindet zwar den, der ein Feuerwerk abbrennt, nicht von der Verantwortung dafür, die Feuerwerkskörper nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Gebrauchsanleitung, insbesondere unter Einhaltung der vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen zu verwenden. Ebenso wenig ist er davon befreit, sorgfältig auf besondere Umstände zu achten, auf Grund derer das Abbrennen des Feuerwerks an der von ihm ausgewählten Stelle mit Gefahren verbunden sein kann, die nach Art und Umfang über diejenigen Gefahren hinausgehen, welche trotz vorschriftsmäßiger Handhabung nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Soweit es aber nur um "normale" Gefährdungen durch erlaubnisfreie Feuerwerkskörper für Personen geht, die sich im Freien in der Nähe der Abschussstellen aufhalten und sich auf das Feuerwerk einstellen können, begründen diese im allgemeinen keine Haftungsverantwortlichkeit. Jeder vernünftige Mensch, der dem Silvesterfeuerwerk zuschaut, richtet sich auf derartige Gefährdungen selbst ein, sofern sie nicht aus Richtungen kommen, aus denen er sie nicht zu erwarten braucht, oder auf Grund anderer besonderer Umstände das Maß der normalerweise zu erwartenden Gefahr übersteigen. Vorkehrungen zum Schutz auch dieses Personenkreises vor den "normalen" Gefährdungen bedarf es deshalb nicht, jedenfalls nicht in der Neujahrsnacht (BGH, Urteil vom 09.07.1985, Az: VI ZR 71/84).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 29. Dezember 2015

Adventskranz und weibliche Reize führen zum Wohnungsbrand

Der Kläger hatte im vorliegenden Fall seinen 4 Wochen alten und ausgetrockneten Adventskranz über einen Zeitraum von 15 Minuten – 60 Minuten unbeaufsichtigt im Wohnzimmer brennen lassen, da er von seiner Lebensgefährtin im Schlafzimmer aufgrund ihrer weiblichen Reize abgelenkt worden war, so dass es zu einem Wohnungsbrand kam. Der Kläger hatte nach dem Betreten des Schlafzimmers aufgrund der „körperlichen Reize“ seiner Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz gedacht. Er wurde von seiner Lebensgefährtin ungeplant abgelenkt. Das Verhalten des Klägers war nach Ansicht des OLG Düsseldorf zwar fahrlässig, aber -unabhängig davon ob der Aufenthalt im Schlafzimmer 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte - nicht in einem solchen Ausmaß schuldhaft, welches als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob fahrlässig einzustufen wäre (OLG Düsseldorf, Urteil vom  21.09.1999, Az: 4 U 182/98). Die Hausratversicherung war daher zur ungekürzten Zahlung verpflichtet.
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 28. Dezember 2015

Wer haftet für Schäden beim Silvesterfeuerwerk?

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern kann zu einem hohen Sach- und Personenschäden führen. In der Silvesternacht sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern herabgesetzt. Der Verkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die ein vernünftiger Durchschnittsbürger treffen würde (z.B. Beachtung der Gebrauchsanweisung, Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen, Auswahl einer ungefährlichen Abbrennstelle etc.).

Feuerwerk der Klasse II darf in der Regel am 31.12. eines Jahres ab 18.00 Uhr bis zum 01.01. um 2.00 Uhr des Folgetages gezündet werden. Auf diesen Brauch richten sich die übrigen Mitbürger ein. Es müssen daher keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz der Feuerwerkszuschauer vor den üblichen Gefährdungen eines Feuerwerks getroffen werden. Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern muss ein Platz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Raketen oder Feuerwerkskörper aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können (vgl. BGH, Az.: VI ZR 71/84, Urteil vom 09.07.1985). Ein Nachbar kann einem anderen Nachbarn das Abbrennen eines Silvesterfeuerwerks nicht untersagen (vgl. BGH, Az.: V ZR 75/08, Urteil vom 18.09.2009).

Wird das eigene Fahrzeug durch Feuerwerkskörper beschädigt, so tritt hierfür die eigene Kaskoversicherung bzw. der jeweilige Schädiger ein.

Verursacht man durch Feuerwerkskörper Sach- oder Personenschäden, so werden diese von der eigenen Privathaftpflichtversicherung getragen. Verursachen die eigenen Kinder durch Feuerwerkskörper Sach- oder Personenschäden, so werden diese ebenfalls durch die Privathaftpflichtversicherung getragen. Entsteht durch einen hereinfliegenden Feuerwerkskörper innerhalb der Wohnung ein Schaden, so trägt diesen die Hausratsversicherung.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 23. Dezember 2015

Nacktfotos des EX-Partners müssen nach Beziehungsende gelöscht werden!

Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung - konkludent - beschränkt hat (BGH, Urteil vom 13.10.2015, Az.: VI ZR 271/14).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 22. Dezember 2015

Verkehrsunfall beim Aussteigen aus dem Fahrzeug - Haftung

Nach § 14 Abs. 1 StVO muss sich der Ein- oder Aussteigende so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wer die Fahrertür öffnen will, muss den Verkehrsraum vorher nach hinten durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster beobachten. Reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür zunächst nur langsam spaltbreit (bis zu 10 cm) und weiter erst dann öffnen, wenn mit Gewissheit niemand kommt. Soweit - wie bei modernen PKW in der Regel - eine Beobachtung nach hinten ohne spaltweises Türöffnen möglich ist, ist dieses auch ohne vorherige Rückschau unzulässig. Kommt es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussteigen zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Aussteigenden. Diesen Anscheinsbeweis kann der Aussteigende nur dadurch erschüttern, dass er einen atypischen Ablauf des Verkehrsunfalls darstellt.  Der fließende Verkehr hat grundsätzlich Vorrang gegenüber dem ruhenden Verkehr und darf auf die Beachtung dieses Vorrechtes vertrauen. Der fließende Verkehr muss deshalb beim Vorbeifahren an Fahrzeugen nicht mit einem plötzlichen weiträumigen Öffnen von Fahrzeugtüren rechnen, sondern allenfalls mit einem zur Rückschau genügenden Öffnen eines Türspalts, falls das Fahrzeug nicht zweifelsfrei leer ist. Der beim Vorbeifahren hiernach einzuhaltende Seitenabstand darf nach den Umständen des Einzelfalles durchaus geringer sein als der beim Überholen und bei der Begegnung regelmäßig verlangte Mindestabstand von 1 m. Es reicht beim Vorbeifahren in der Regel ein Abstand von 0,50 m zum parkenden Fahrzeug aus (OLG Köln, Az.: 19 U 57/14, Urteil vom 10.07.2014).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz