Nach § 14 Abs. 1 StVO muss sich der Ein- oder Aussteigende
so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
ist. Wer die Fahrertür öffnen will, muss den Verkehrsraum vorher nach hinten
durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster beobachten.
Reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür zunächst nur langsam
spaltbreit (bis zu 10 cm) und weiter erst dann öffnen, wenn mit Gewissheit
niemand kommt. Soweit - wie bei modernen PKW in der Regel - eine Beobachtung
nach hinten ohne spaltweises Türöffnen möglich ist, ist dieses auch ohne
vorherige Rückschau unzulässig. Kommt es im örtlichen und zeitlichen
Zusammenhang mit dem Aussteigen zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr,
spricht der Anscheinsbeweis gegen den Aussteigenden. Diesen Anscheinsbeweis kann
der Aussteigende nur dadurch erschüttern, dass er einen atypischen Ablauf des
Verkehrsunfalls darstellt. Der fließende
Verkehr hat grundsätzlich Vorrang gegenüber dem ruhenden Verkehr und darf auf
die Beachtung dieses Vorrechtes vertrauen. Der fließende Verkehr muss deshalb
beim Vorbeifahren an Fahrzeugen nicht mit einem plötzlichen weiträumigen Öffnen
von Fahrzeugtüren rechnen, sondern allenfalls mit einem zur Rückschau
genügenden Öffnen eines Türspalts, falls das Fahrzeug nicht zweifelsfrei leer
ist. Der beim Vorbeifahren hiernach einzuhaltende Seitenabstand darf nach den
Umständen des Einzelfalles durchaus geringer sein als der beim Überholen und
bei der Begegnung regelmäßig verlangte Mindestabstand von 1 m. Es reicht beim
Vorbeifahren in der Regel ein Abstand von 0,50 m zum parkenden Fahrzeug aus
(OLG Köln, Az.: 19 U 57/14, Urteil vom 10.07.2014).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen