Mittwoch, 2. Dezember 2015

Reparaturarbeiten in Mietwohnung - Ankündigungspflicht des Vermieters


Grundsätzlich ist ein Mieter einer Wohnung zur Duldung von Reparaturmaßnahmen in seiner Wohnung durch vom Vermieter beauftragte Handwerker verpflichtet. Die Reparaturmaßnahmen sind jedoch vorher vom Vermieter gegenüber dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, wobei je nach Dringlichkeit der Arbeiten eine kürzere oder längere Ankündigungsfrist zu beachten ist. Mitzuteilen ist dem Mieter nicht nur der Beginn der Arbeiten, sondern auch deren voraussichtliches Ende. Außerdem sind der Umfang der Arbeiten und die zu erwartenden Beeinträchtigungen zu erläutern, damit der Mieter prüfen kann, ob er zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet ist. Der Vermieter kann einen Mieter daher z.B. nicht dazu verpflichten auf unbestimmte Zeit, täglich ab morgens 8:00 Uhr bis etwa 16:30 Uhr Handwerkern die Wohnung zu öffnen und nicht näher eingegrenzte Arbeiten zu dulden (Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.08.2015, Az.: 222 C 93/15).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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