Grundsätzlich ist ein Mieter einer Wohnung zur Duldung von
Reparaturmaßnahmen in seiner Wohnung durch vom Vermieter beauftragte Handwerker
verpflichtet. Die Reparaturmaßnahmen sind jedoch vorher vom Vermieter gegenüber
dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, wobei je nach Dringlichkeit der Arbeiten
eine kürzere oder längere Ankündigungsfrist zu beachten ist. Mitzuteilen ist
dem Mieter nicht nur der Beginn der Arbeiten, sondern auch deren
voraussichtliches Ende. Außerdem sind der Umfang der Arbeiten und die zu
erwartenden Beeinträchtigungen zu erläutern, damit der Mieter prüfen kann, ob
er zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet ist. Der Vermieter kann einen Mieter daher
z.B. nicht dazu verpflichten auf unbestimmte Zeit, täglich ab morgens 8:00 Uhr
bis etwa 16:30 Uhr Handwerkern die Wohnung zu öffnen und nicht näher eingegrenzte
Arbeiten zu dulden (Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.08.2015, Az.: 222 C 93/15).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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