Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen,
haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz einen gesetzlichen
Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene
Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25 %
auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die
zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei
Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30 % (Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 09.12.2015, Az.: 10 AZR 423/14).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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