Donnerstag, 10. Dezember 2015

Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags - Dauerhafte Nachtarbeit

Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30 % (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.12.2015, Az.: 10 AZR 423/14).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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