Mittwoch, 16. Dezember 2015

Unterrichtsauschluss wegen beleidigender „What’s App“-Äußerungen

Das Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 01.12.2015, Az.: 12 K 5587/15, den Eilantrag eines 14-jährigen, in Klassenstufe 7 beschulten Schülers (Antragsteller) gegen seinen durch die Schulleiterin angeordneten sofortigen fünfzehntägigen Ausschluss vom Unterricht wegen im Klassenchat getätigten und gegen die Schulleiterin gerichteten beleidigenden „What’s App“-Äußerungen abgelehnt. Der Antragsteller hatte über „What’s App“ im Klassenchat vom 12.11.2015 bezüglich der Schulleiterin geäußert, „Fr v muss man schlagen “ und „Ich schwör Fr v soll weg die foatze“ und - „Also du hast ja nur gesagt das fr v scheise ist“ - „ja ich weis gebe ich auch zu aber nicht das ich sie umbringen möchte“ sowie mündlich am 13.11.2015 gegenüber einem Mitschüler geäußert, „Die kleine Hure soll sich abstechen“. Gegen den daraufhin von der Schulleiterin mit Bescheid vom 21.11.2015 verfügten sofortigen fünfzehntägigen Unterrichtsausschluss legte der Antragsteller Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragte außerdem beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen. Durch die „What’s App“-Äußerungen im Klassenchat vom 12.11.2015 bezüglich der Schulleiterin und der Äußerung vom 13.11.2015 ist ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten gegeben, das zu einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Schulleiterin sowie zu einer schweren Störung des schulischen Friedens geführt hat.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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