Das Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom
01.12.2015, Az.: 12 K 5587/15, den Eilantrag eines 14-jährigen, in Klassenstufe
7 beschulten Schülers (Antragsteller) gegen seinen durch die Schulleiterin
angeordneten sofortigen fünfzehntägigen Ausschluss vom Unterricht wegen im
Klassenchat getätigten und gegen die Schulleiterin gerichteten beleidigenden
„What’s App“-Äußerungen abgelehnt. Der Antragsteller hatte über „What’s App“ im
Klassenchat vom 12.11.2015 bezüglich der Schulleiterin geäußert, „Fr v muss man
schlagen “ und „Ich schwör Fr v soll weg die foatze“ und - „Also du hast ja nur
gesagt das fr v scheise ist“ - „ja ich weis gebe ich auch zu aber nicht das ich
sie umbringen möchte“ sowie mündlich am 13.11.2015 gegenüber einem Mitschüler
geäußert, „Die kleine Hure soll sich abstechen“. Gegen den daraufhin von der
Schulleiterin mit Bescheid vom 21.11.2015 verfügten sofortigen fünfzehntägigen
Unterrichtsausschluss legte der Antragsteller Widerspruch beim
Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragte außerdem beim
Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses
auszusetzen. Durch die „What’s App“-Äußerungen im Klassenchat vom 12.11.2015
bezüglich der Schulleiterin und der Äußerung vom 13.11.2015 ist ein schweres
und wiederholtes Fehlverhalten gegeben, das zu einer Verletzung der
Persönlichkeitsrechte der Schulleiterin sowie zu einer schweren Störung des schulischen
Friedens geführt hat.
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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