Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom
anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den
anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines
Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung
und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung - konkludent - beschränkt
hat (BGH, Urteil vom 13.10.2015, Az.: VI ZR 271/14).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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