Montag, 14. Dezember 2015

Vorsicht bei Fahrten unter Alkoholeinwirkung in Bayern

Nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in München vom 17.11.2015 mit dem Az.: 11 BV 14.2738 ist nach einer strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis des Fahrzeugführers, die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, im Führerscheinwiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeugführer als Ersttäter weniger als 1,6 Promille im Blut hatte. Nach einer Trunkenheitsfahrt in Bayern unter 1,6 Promille muss man somit zukünftig seinen Wohnsitz in ein anderes Bundesland verlegen, um ohne MPU seine Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist zurückzuerhalten.

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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