Nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
in München vom 17.11.2015 mit dem Az.: 11 BV 14.2738 ist nach einer strafgerichtlicher
Entziehung der Fahrerlaubnis des Fahrzeugführers, die auf einer Teilnahme am
Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, im Führerscheinwiedererteilungsverfahren
unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen
Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens anzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeugführer als
Ersttäter weniger als 1,6 Promille im Blut hatte. Nach einer Trunkenheitsfahrt in
Bayern unter 1,6 Promille muss man somit zukünftig seinen Wohnsitz in ein
anderes Bundesland verlegen, um ohne MPU seine Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist
zurückzuerhalten.
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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