Mittwoch, 9. Dezember 2015

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers?


Ein Urlaubsanspruch geht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter, sondern er wandelt sich dann in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben gegenüber dem Arbeitgeber um. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden. Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin auch bei dem Tod des Arbeitnehmers gegeben. Soweit das Bundesarbeitsgericht darauf abstellt, mit dem Tod würde die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch erlöschen, widerspricht diese Rechtsauffassung nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin dem Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der von dem Europäischen Gerichtshof durch Urteil vom 12. Juni 2014 – C-118/13(ArbG Berlin, Urteil vom 07.10.2015, Az.: 56 Ca 10968/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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