Ein Urlaubsanspruch geht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers
unter, sondern er wandelt sich dann in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der
Erben gegenüber dem Arbeitgeber um. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entgegen
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden. Nach § 7
Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt
werden kann. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Arbeitsgerichts
Berlin auch bei dem Tod des Arbeitnehmers gegeben. Soweit das Bundesarbeitsgericht
darauf abstellt, mit dem Tod würde die höchstpersönliche Leistungspflicht des
Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch erlöschen,
widerspricht diese Rechtsauffassung nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin dem
Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in
der von dem Europäischen Gerichtshof durch Urteil vom 12. Juni 2014 – C-118/13(ArbG
Berlin, Urteil vom 07.10.2015, Az.: 56 Ca 10968/15).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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