Bei einer Verlängerungsoption in einem Mietvertrag handelt
es sich um das der begünstigten Partei eingeräumte Recht, ein befristetes
Mietverhältnis vor Ablauf der Mietzeit durch einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung um einen bestimmten Zeitraum zu verlängern. Die vorbehaltlose
Ausübung einer solchen Verlängerungsoption durch den Mieter führt nicht dazu,
dass der Mieter für die Zukunft mit seinen Mietmängel- und
Mietminderungsrechten ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 14.10.2015, Az.: XII
ZR 84/14).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen