Alle Jahre wieder: Trotz aller Bemühungen
der lieben Verwandten kommt es zu Weihnachten immer wieder vor, dass ein
Kleidungsstück nicht passt, der Wunsch eines bestimmten Buches sowohl von der
Oma als auch von der Tante erfüllt wurden und deshalb jetzt doppelt unter dem
Weihnachtsbaum liegt und die Mutter einfach nicht eingesehen hat, dass sich ihr
Sohn nicht über ein Puppenhaus freuen wird, obwohl sie selber doch als Kind so
viel Spaß damit hatte.
Aber was tun wenn ein Geschenk nicht dem
Wunsch des Beschenkten entspricht? Welche Rechte und Möglichkeiten bestehen, um
unpassende oder doppelte Geschenke umzutauschen oder zurückzugeben?
Umtausch: Ein Recht zum Umtausch besteht nicht. Ist
die Ware frei von Mängeln, hat der Käufer kein Recht diese einfach im Geschäft
zurückzugeben und hierfür den Kaufpreis zurückzuverlangen - denn „pacta sunt
servanda“ - Verträge sind einzuhalten. Viele Geschäfte bieten jedoch freiwillig
an, die Ware unter bestimmten Bedingungen wieder zurückzunehmen. Da hierzu
keine Pflicht besteht können die Voraussetzungen für einen solchen freiwilligen
Umtausch von den Händlern frei bestimmt werden. So kann verlangt werden, dass
ein Umtausch nur gegen Vorlage des Kassenbons, innerhalb eines gewissen
Zeitraums oder nur gegen eine Gutschrift erfolgt. Viele große Kaufhäuser
erstatten sogar den Kaufpreis zurück. Da ein Umtausch oder die Rücknahme von
Artikeln einzig auf Kulanzbasis geschieht, sollten Käufer sich vor dem Kauf
immer darüber informieren, ob und wenn ja, zu welchen Konditionen der Verkäufer
eine Ware zurücknimmt.
Reklamation: Ganz anders sieht die Sache aus, wenn die
Ware nicht mangelfrei ist. In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit, die
gekaufte Ware beim Verkäufer zu reklamieren und innerhalb von zwei Jahren vom
sogenannten Gewährleistungsrecht Gebrauch zu machen. Dabei ist zu
beachten, dass der Käufer grundsätzlich beweisen muss, dass die Ware bereits
zum Zeitpunkt des Kaufs (bzw. bei Warenübergabe an ihn) defekt war. Der Gesetzgeber hat jedoch vorgesehen, dass
innerhalb der ersten sechs Monate nach Warenübergabe davon auszugehen ist, dass
die Ware bereits zum Kaufzeitpunkt fehlerhaft war - den Käufer trifft innerhalb
dieses Zeitraum also keine diesbezügliche Beweislast.
Aber auch wenn die Ware mangelhaft war kann
der Käufer nicht sofort vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis
zurückverlangen. Zunächst muss er dem Verkäufer die Möglichkeit geben die Sache
zu reparieren oder durch eine neue und mangelfreie Sache zu ersetzen. Hierzu
sollte der Käufer eine angemessene Frist setzen. Wird der Mangel nicht behoben
und dem Käufer auch kein Ersatz zur Verfügung gestellt, besteht die Möglichkeit
vom Kaufvertrag zurückzutreten. Reklamieren sollte man immer direkt beim
Verkäufer.
Garantie: Viele Hersteller bieten darüber hinaus eine
Garantie an. Ist dies der Fall, besteht neben den gesetzlichen
Gewährleistungsrechten gegenüber dem Verkäufer auch ein Anspruch des Käufers
gegenüber dem Hersteller. Herstellergarantien sind jedoch freiwillig. Wie auch
bei dem Umtausch können die an einen Garantieanspruch geknüpften Bedingungen
daher frei von dem Hersteller festgelegt werden.
Online-Käufe: Wurde die Ware im Online-Handel gekauft und
nicht in einem Geschäft vor Ort hat der Käufer weitergehende Rechte. Beim
Abschluss eines sogenannten Fernabsatzvertrages (per Internet oder Telefon) hat
der Käufer eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Der Grund hierfür ist, dass
die Ware vor dem Kauf nicht direkt vor Ort begutachtet werden konnte. Der
Käufer kann auch dann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, wenn die Ware
absolut fehlerfrei ist. Gründe für die Rückgabe muss er nicht nennen. Jedoch
ist der Käufer verpflichtet die Ware zurückzusenden. Der Käufer hat die
unmittelbaren Kosten der Rücksendung kraft Gesetzes zu tragen. Der Verkäufer
muss den Käufer von dieser Pflicht jedoch unterrichten. Versäumt der Verkäufer
dies, trägt er die Rücksendekosten selbst.
Ausnahmen: Doch auch unter Berufung auf das
Widerrufsrecht sind einige Artikel von der Rückgabe ausgeschlossen. Theater-
und Konzerttickets oder entsiegelte CDs oder DVDs müssen vom Verkäufer nicht
zurückgenommen werden. Hier bleibt häufig leider nur noch der Weiterverkauf.
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz
Siegen/Kreuztal/Olpe
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