§ 20 Satz 1 BBiG ordnet zwingend an, dass das
Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt. Beide Vertragspartner
sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten
Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter
den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen
Pflichten möglich. Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist deshalb
nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis
anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums kommt es nicht
an (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2015, Az.: 6 AZR 844/14).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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