Ein Verstoß gegen ein nicht auf gesetzlicher Grundlage
beschildertes Parkverbotes durch ein durch eine Behörde im öffentlichen
Parkraum angebrachtes Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“ stellt keine
Ordnungswidrigkeit dar, weil es sich hierbei nicht um eine Anordnung aufgrund
einer Rechtsverordnung im Sinne von § 24 StVG handelt. Wer auf einem solchen
Parkplatz parkt, darf weder kostenpflichtig verwarnt noch abgeschleppt werden (Amtsgericht
Lüdinghausen, Az.: 19 OWi-89 Js 1159/15-88/15, Urteil vom15.06.2015).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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