Gegen einen ergangenen Bußgeldbescheid muss der Betroffene
schriftlich bei der Bußgeldbehörde Einspruch einlegen. Die Einspruchseinlegung
per Email ist in NRW unzulässig, da ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
mittels E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem
Signaturgesetz nicht formwirksam ist. Nach Auffassung des Landgerichts Münster sprechen
erhebliche Sicherheitserwägungen gegen die Anerkennung nicht signierter E-Mails
als zulässige Rechtsmittelform. Eine einfache E-Mail gewährleistet keine
ausreichend sichere Identifizierung des Absenders. Das Absenden einer
unsignierten E-Mail, unter falschem Namen ist leicht möglich und zwar weltweit
von jedem Computer aus, der an das Internet angeschlossen ist. Es besteht bei
dieser Versendungsform eine besonders große Gefahr von Missbrauch und Täuschung
durch nicht ermittelbare Unbefugte, die, größer ist als beim Faxversand (LG Münster,
Beschluss vom 12.10.2015, Az.: 2 Qs 89 Js 1834/15 – 76/15).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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