Sonntag, 6. Dezember 2015

Bußgeldbescheid – Einspruch per Email gegen Bußgeldbescheid ist in NRW nicht zulässig

Gegen einen ergangenen Bußgeldbescheid muss der Betroffene schriftlich bei der Bußgeldbehörde Einspruch einlegen. Die Einspruchseinlegung per Email ist in NRW unzulässig, da ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mittels E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz nicht formwirksam ist. Nach Auffassung des Landgerichts Münster sprechen erhebliche Sicherheitserwägungen gegen die Anerkennung nicht signierter E-Mails als zulässige Rechtsmittelform. Eine einfache E-Mail gewährleistet keine ausreichend sichere Identifizierung des Absenders. Das Absenden einer unsignierten E-Mail, unter falschem Namen ist leicht möglich und zwar weltweit von jedem Computer aus, der an das Internet angeschlossen ist. Es besteht bei dieser Versendungsform eine besonders große Gefahr von Missbrauch und Täuschung durch nicht ermittelbare Unbefugte, die, größer ist als beim Faxversand (LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015, Az.: 2 Qs 89 Js 1834/15 – 76/15).

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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