Beim Abbrennen
eines Feuerwerks muss ein Standort gewählt werden, von dem aus andere Personen
oder Sachen nicht (ernsthaft) gefährdet werden. Da niemals ein Fehlstart von
Raketen völlig ausgeschlossen werden kann, muss deshalb beim Abbrennen von
Feuerwerkskörpern ein Platz gewählt werden, von dem aus etwa fehlgehende
Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können
(BGH, Urteil vom 09.07.1985, Az: VI ZR 71/84).
In der
Silvesternacht ist es zulässig und in allen Städten und Gemeinden üblich,
nichterlaubnispflichtige Feuerwerkskörper zu zünden. Auf diesen Brauch richtet
sich der Verkehr ein, auch was – in vernünftigen Grenzen – die Maßnahmen zum
Selbstschutz betrifft. Das entbindet zwar den, der ein Feuerwerk abbrennt,
nicht von der Verantwortung dafür, die Feuerwerkskörper nur bestimmungsgemäß
und unter Beachtung der Gebrauchsanleitung, insbesondere unter Einhaltung der
vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen zu verwenden. Ebenso wenig
ist er davon befreit, sorgfältig auf besondere Umstände zu achten, auf Grund
derer das Abbrennen des Feuerwerks an der von ihm ausgewählten Stelle mit Gefahren
verbunden sein kann, die nach Art und Umfang über diejenigen Gefahren
hinausgehen, welche trotz vorschriftsmäßiger Handhabung nicht gänzlich
ausgeschlossen werden können. Soweit es aber nur um "normale"
Gefährdungen durch erlaubnisfreie Feuerwerkskörper für Personen geht, die sich
im Freien in der Nähe der Abschussstellen aufhalten und sich auf das Feuerwerk
einstellen können, begründen diese im allgemeinen keine
Haftungsverantwortlichkeit. Jeder vernünftige Mensch, der dem
Silvesterfeuerwerk zuschaut, richtet sich auf derartige Gefährdungen selbst
ein, sofern sie nicht aus Richtungen kommen, aus denen er sie nicht zu erwarten
braucht, oder auf Grund anderer besonderer Umstände das Maß der normalerweise
zu erwartenden Gefahr übersteigen. Vorkehrungen zum Schutz auch dieses
Personenkreises vor den "normalen" Gefährdungen bedarf es deshalb
nicht, jedenfalls nicht in der Neujahrsnacht (BGH, Urteil vom 09.07.1985, Az:
VI ZR 71/84).
Rechtsberatung
Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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