Zum 1. Januar 2016 wird die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Die neue Fassung ist auf der
Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab
dem 1. Januar 2016 nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung bis zur Vollendung
des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 335,00 € statt bisher 328,00 €, für
die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2.
Altersstufe) 384,00 € statt bisher 376,00 € und für die Zeit vom 13. Lebensjahr
bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450,00 € statt bisher 440,00 €
monatlich.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das
Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2016 für ein
erstes und zweites Kind 190,00 €, für ein drittes Kind 196,00 € und für das
vierte und jedes weitere Kind 221,00 €. Das Kindergeld ist bei minderjährigen
Kindern in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Der sich
dann ergebende Zahlbetrag ist aus den Tabellen im Anhang der "Düsseldorfer
Tabelle" ablesbar.
Zum 1. Januar 2016 wird auch der Bedarfssatz eines
studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem
Elternteil wohnt, angehoben. Er beträgt ab dem 1. Januar 2016 735,00 €, darin enthalten
ist ein Wohnkostenanteil von 300,00 €. Der bisherige Bedarfssatz von 670,00 €
war seit dem 1. Januar 2011 unverändert und bedurfte der Anpassung. Der Betrag
von 735,00 € orientiert sich an dem Höchstsatz nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz, der im Herbst 2016 gleichfalls auf 735,00 €
steigen soll.
Ab dem 1. Januar 2017 steigt der Mindestunterhalt
minderjähriger Kinder gemäß § 1 der Mindestunterhaltsverordnung in der ersten
Altersstufe auf 342,00 €, in der zweiten Altersstufe auf 393,00 € und in der
dritten Altersstufe auf 460,00 €. Dies wird zu einer erneuten Änderung der
„Düsseldorfer Tabelle“ führen.
Der Mindestunterhalt wurde durch die Unterhaltsreform
vom 1. Januar 2008 als zentrale Bezugsgröße für den Unterhalt minderjähriger
Kinder geschaffen. Er richtet sich bis zum 31. Dezember 2015 nach dem
steuerlichen Kinderfreibetrag, der seinerseits an dem steuerfrei zu stellenden
sächlichen Existenzminimum minderjähriger Kinder ausgerichtet ist. Diese
Anknüpfung an den steuerlichen Kinderfreibetrag ist mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2016 durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des
Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und
kostenrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2015 aufgehoben worden. Nunmehr
richtet sich der Mindestunterhalt unmittelbar nach dem Existenzminimum des
minderjährigen Kindes. Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird erstmals
zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung festgelegt.
Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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