Feuerwerk der Klasse II darf in der Regel am 31.12. eines
Jahres ab 18.00 Uhr bis zum 01.01. um 2.00 Uhr des Folgetages gezündet werden.
Auf diesen Brauch richten sich die übrigen Mitbürger ein. Es müssen daher keine
besonderen Vorkehrungen zum Schutz der Feuerwerkszuschauer vor den üblichen Gefährdungen
eines Feuerwerks getroffen werden. Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern muss
ein Platz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Raketen oder Feuerwerkskörper
aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können (vgl. BGH,
Az.: VI ZR 71/84, Urteil vom 09.07.1985). Ein Nachbar kann einem anderen
Nachbarn das Abbrennen eines Silvesterfeuerwerks nicht untersagen (vgl. BGH,
Az.: V ZR 75/08, Urteil vom 18.09.2009).
Wird das eigene Fahrzeug durch Feuerwerkskörper beschädigt,
so tritt hierfür die eigene Kaskoversicherung bzw. der jeweilige Schädiger ein.
Verursacht man durch Feuerwerkskörper Sach- oder
Personenschäden, so werden diese von der eigenen Privathaftpflichtversicherung
getragen. Verursachen die eigenen Kinder durch Feuerwerkskörper Sach- oder
Personenschäden, so werden diese ebenfalls durch die
Privathaftpflichtversicherung getragen. Entsteht durch einen hereinfliegenden
Feuerwerkskörper innerhalb der Wohnung ein Schaden, so trägt diesen die
Hausratsversicherung.
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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