Dienstag, 1. Dezember 2015

Auslandskrankenversicherung muss Flugkosten zur Notoperation in Deutschland tragen

Ist eine gebotene Notoperation bzw. operative Behandlung eines auslandskrankenversicherten Versicherungsnehmers im Reiseland in einem Krankenhaus nicht gewährleistet, so muss eine abgeschlossene Auslandskrankenversicherung die Flugkosten (im Fall fielen Flugkosten in Höhe von 21.500 Euro an) für den medizinisch notwendigen Rückflug des Versicherungsnehmers nach Deutschland tragen, damit sich dieser in Deutschland operieren lassen kann, selbst wenn die Flugkosten den üblichen Flugpreis bei Weitem übersteigen (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2015, Az.: 20 U 190/13).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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