Ist eine gebotene Notoperation bzw. operative Behandlung eines
auslandskrankenversicherten Versicherungsnehmers im Reiseland in einem
Krankenhaus nicht gewährleistet, so muss eine abgeschlossene Auslandskrankenversicherung
die Flugkosten (im Fall fielen Flugkosten in Höhe von 21.500 Euro an) für den medizinisch
notwendigen Rückflug des Versicherungsnehmers nach Deutschland tragen, damit sich
dieser in Deutschland operieren lassen kann, selbst wenn die Flugkosten den
üblichen Flugpreis bei Weitem übersteigen (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2015,
Az.: 20 U 190/13).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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