Führt der Regelverstoß eines Fußballspielers zu einer
Verletzung des Gegners, löst dies keine Schadensersatzpflicht aus, wenn die
durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball die Grenze zur
Unfairness nicht überschreitet. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden
Fall hatten der Kläger und der Beklagte an einem Freundschaftsspiel der Alten
Herren als Spieler der Gastmannschaft bzw. des Heimvereins teilgenommen. Gegen
Ende der ersten Halbzeit schoss der Kläger auf das gegnerische Tor. Den von dem
Torwart zunächst abgewehrten Ball versuchte er sodann in das Tor zu köpfen und
bewegte dazu seinen Kopf in Richtung Ball. Zeitgleich wollte der Beklagte, der
sich in Richtung Tor gesehen rechts vom Kläger befand, den Ball aus der
Gefahrenzone befördern. Dazu trat er mit dem rechten Fuß nach dem Ball. Hierbei
traf er den Kläger in der rechten Gesichtshälfte; dieser erlitt unter anderem
Frakturen an Nase, Jochbein und Augenhöhle sowie eine dauerhaft verbleibende Einschränkung
des Gesichtsfeldes. Nach Auffassung des OLG Koblenz haftet der auf
Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommene Beklagte für Verletzungen des Klägers nicht, da der von
ihm begangene Regelverstoß noch im Grenzbereich zwischen der in einem solchen
Kampfspiel gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness liegt (OLG Koblenz, Urteil
vom 10.09.2015, Az.: 3 U 382/15).
Schadensersatz Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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