Erklärt ein Verkäufer im Vorfeld eines Oldtimerverkaufs gegenüber
dem Käufer, dass der Wagen „selbstverständlich bereits eine H-Zulassung“ hat,
stellt dies in der Regel eine Beschaffenheitszusage des Fahrzeugs dar. Hat das
Fahrzeug keine H-Zulassung oder diese zu Unrecht erhalten (im Fall waren im
Fahrzeug mit Baujahr 1962 nur wenige Teile des ursprünglichen
Fahrzeugherstellers verbaut, Motor und Fertigungstechnik des Fahrzeugs wiesen
einen deutlich besseren/neueren Stand auf, als er 1962 üblich gewesen wäre),
kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei einer getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung
greift auch ein im Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht ein
(OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2015, Az.: 28 U 144/14).
Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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