Donnerstag, 12. November 2015

Oldtimer mit vermeintlicher „H-Zulassungʺ verkauft – Beschaffenheitszusage bei Fehlen der H-Zulassung?

Erklärt ein Verkäufer im Vorfeld eines Oldtimerverkaufs gegenüber dem Käufer, dass der Wagen „selbstverständlich bereits eine H-Zulassung“ hat, stellt dies in der Regel eine Beschaffenheitszusage des Fahrzeugs dar. Hat das Fahrzeug keine H-Zulassung oder diese zu Unrecht erhalten (im Fall waren im Fahrzeug mit Baujahr 1962 nur wenige Teile des ursprünglichen Fahrzeugherstellers verbaut, Motor und Fertigungstechnik des Fahrzeugs wiesen einen deutlich besseren/neueren Stand auf, als er 1962 üblich gewesen wäre), kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei einer getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung greift auch ein im Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht ein (OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2015, Az.: 28 U 144/14).

Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen