Dringen aus einer Nachbarwohnung gravierende
Lärmbelästigungen (im Fall laute Musik, Türenschlagen, Türenklopfen mit
Fäusten, vorwiegend in den Abendstunden teilweise bis nach 22.00 Uhr), so
stellt dies einen Mietmangel dar, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt,
auch wenn der Vermieter nicht in der Lage ist, den Lärm in der Nachbarwohnung
zu unterbinden (AG Osnabrück, Urteil vom 17.07.1987, Az: 31 C 282/87).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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