Das Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr.
Es bezweckt hier die Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und
schützt insoweit den von rechts einfahrenden Verkehr. Ein „Schneiden“ der
Kreisbahn durch die Ausnutzung der Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ist
daher regelmäßig unzulässig. Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einen Fahrzeug,
welches im Kreisverkehr die Fahrbahn unzulässiger Weise geschnitten hat und
einem einfahrenden Fahrzeug, so haftet das einfahrende Fahrzeug nur zu einem 1/3
am Verkehrsunfall (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 27 U 87/03, Urteil vom 18.11.2003).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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