Montag, 9. November 2015

Kreisverkehr - Haftung bei einem Verkehrsunfall

Das Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr. Es bezweckt hier die Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schützt insoweit den von rechts einfahrenden Verkehr. Ein „Schneiden“ der Kreisbahn durch die Ausnutzung der Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ist daher regelmäßig unzulässig. Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einen Fahrzeug, welches im Kreisverkehr die Fahrbahn unzulässiger Weise geschnitten hat und einem einfahrenden Fahrzeug, so haftet das einfahrende Fahrzeug nur zu einem 1/3 am Verkehrsunfall (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 27 U 87/03, Urteil vom 18.11.2003).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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