Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung
eines Rechtsanwalts nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
von vornherein als erforderlich anzusehen und die gegnerische
Kfz-Haftpflichtversicherung muss aus diesem Grunde dessen Kosten bis zum
regulierten Betrag tragen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der
Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten,
Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen,
einen Verkehrsunfallschaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.
Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu einem außergerichtlichen
Güteversuch ist möglich, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist. Die
Anspruchsgrundlage für die Gebührenerstattung folgt aus den §§ 7, 18 StVG, 115
VVG (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.12.2014, Az.: 22 U
171/13).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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