Sonntag, 29. November 2015

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren nach einem Verkehrsunfall

Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von vornherein als erforderlich anzusehen und die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung muss aus diesem Grunde dessen Kosten bis zum regulierten Betrag tragen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Verkehrsunfallschaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu einem außergerichtlichen Güteversuch ist möglich, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist. Die Anspruchsgrundlage für die Gebührenerstattung folgt aus den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.12.2014, Az.: 22 U 171/13).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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