Mittwoch, 18. November 2015

Vorsicht – mehrere geringfügige Verkehrsverstöße können Fahrverbot rechtfertigen

Eine Straßenverkehrsbehörde kann ein Fahrverbot gegen einen Verkehrsteilnehmer verhängen, wenn dieser beharrlich Pflichtverletzungen im Straßenverkehr begeht. Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß beharrlich ist, kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand aber auch auf ihren Schweregrad an. Mangelnde Rechtstreue wird sich daher eher bei gravierenden Rechtsverstößen zeigen, kommt aber auch bei einer Vielzahl kleiner Rechtsverstöße in Betracht. Erforderlich (insbesondere bei einer Vielzahl kleinerer Regelverstöße) ist, dass ein innerer Zusammenhang i. S. einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhenden Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht. Bei der Begehung von insgesamt fünf Verkehrsverstößen (hier: Geschwindigkeitsverstöße, Handyverstöße) innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als drei Jahren, die jeweils Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotential für Dritte betreffen, ist die erforderliche Unrechtskontinuität vorhanden, so dass die Straßenverkehrsbehörde  gegen den Betroffenen auch ein Fahrverbot verhängen kann (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 RBs 138/15, Beschluss vom 17.09.2015).

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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