Eine Straßenverkehrsbehörde kann ein Fahrverbot gegen einen
Verkehrsteilnehmer verhängen, wenn dieser beharrlich Pflichtverletzungen im
Straßenverkehr begeht. Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein
Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften
erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr
erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor
begangenes Unrecht fehlt. Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß beharrlich ist,
kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand aber auch auf
ihren Schweregrad an. Mangelnde Rechtstreue wird sich daher eher bei gravierenden
Rechtsverstößen zeigen, kommt aber auch bei einer Vielzahl kleiner
Rechtsverstöße in Betracht. Erforderlich (insbesondere bei einer Vielzahl
kleinerer Regelverstöße) ist, dass ein innerer Zusammenhang i. S. einer auf
mangelnder Verkehrsdisziplin beruhenden Unrechtskontinuität zwischen den
Zuwiderhandlungen besteht. Bei der Begehung von insgesamt fünf
Verkehrsverstößen (hier: Geschwindigkeitsverstöße, Handyverstöße) innerhalb
eines Zeitraums von deutlich weniger als drei Jahren, die jeweils
Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotential für Dritte betreffen,
ist die erforderliche Unrechtskontinuität vorhanden, so dass die
Straßenverkehrsbehörde gegen den
Betroffenen auch ein Fahrverbot verhängen kann (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1
RBs 138/15, Beschluss vom 17.09.2015).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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