Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass auch bei
einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung
unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführung der
Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig
sind und der Versicherungsnehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die
niedrigeren Kosten einer „freien“ Werkstatt verweisen lassen muss (BGH, Urteil
vom 11.11.2015, Az.: IV ZR 426/14). Aufwendungen für die Reparatur in einer
markengebundenen Werkstatt können nach der maßgeblichen Auslegung der
Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen
Versicherungsnehmers abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles als „erforderliche“
Kosten im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Kaskoversicherung anzusehen
sein. Danach kann der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen auch dann von
seiner Kaskoversicherung ersetzt verlangen, wenn nur in einer Markenwerkstatt
eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist,
aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug (jünger als 3 Jahre) oder
um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer
markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Dass eine
dieser Voraussetzungen vorliegt, ist vom Versicherungsnehmer im Streitfall
darzulegen und zu beweisen.
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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