Mittwoch, 11. November 2015

Verkehrsunfall: fiktive Abrechnung von Unfallschäden in der Kaskoversicherung auf Gutachtenbasis

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig sind und der Versicherungsnehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer „freien“ Werkstatt verweisen lassen muss (BGH, Urteil vom 11.11.2015, Az.: IV ZR 426/14). Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt können nach der maßgeblichen Auslegung der Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles als „erforderliche“ Kosten im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Kaskoversicherung anzusehen sein. Danach kann der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen auch dann von seiner Kaskoversicherung ersetzt verlangen, wenn nur in einer Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist, aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug (jünger als 3 Jahre) oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist vom Versicherungsnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen.

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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