Wer nach den Mietvertragsbedingungen dazu verpflichtet ist,
bei einem Unfall (im In- oder Ausland) mit einem Mietfahrzeug die Polizei zu
verständigen und einen Unfallbericht vorzulegen, muss dies selbst dann tun,
wenn der Unfallgegner bekannt ist. Er muss dieser Verpflichtung auch dann
nachkommen, wenn er seinen Flug in den Urlaub oder seinen Rückflug aus dem
Urlaub zu verpasst. Kommt man den vertraglichen Verpflichtungen nicht nach,
kann das Mietwagenunternehmen die Rückerstattung einer gezahlten Kaution
verweigern (Amtsgericht München, Urteil vom 24.07.2015, Az.: 233 C 7550/15).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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