Bei dermatologischen Auffälligkeiten eines Patienten muss
ein Hautarzt den bösartigsten möglichen Befund differenzialdiagnostisch
ausschließen. Der Hautarzt muss in diesen Fällen eine histologische Probenentnahme
beim Patienten durchführen. Bei einem Hautkrebsverdacht ist der Patient durch
den Hautarzt deutlich auf die Notwendigkeit der Wiedervorstellung zum
Ausschluss des Verdachts hinzuweisen. Eine fehlerhafte Probeentnahme und der
unterlassene Hinweis auf eine Wiedervorstellung durch den Hautarzt können - bei
einem Hautkrebsverdacht - als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Müssen
aufgrund des Behandlungsfehlers des Hautarztes mehrere operative Eingriffe beim
Patienten vorgenommen werden und kommt es letztlich zu einem tödlichem Ausgang
ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € für den Patienten bzw. dessen
Erben angemessen. Ferner haftet der Hautarzt dem Patienten bzw. den Erben für
sämtliche materielle Schäden aus der fehlerhaften Behandlung (Oberlandesgericht
Hamm, Az.: 26 U 63/15, Urteil vom 27.10.2015).
Medizinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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