Mittwoch, 25. November 2015

Hautkrebs – Schadensersatz gegenüber Hautarzt

Bei dermatologischen Auffälligkeiten eines Patienten muss ein Hautarzt den bösartigsten möglichen Befund differenzialdiagnostisch ausschließen. Der Hautarzt muss in diesen Fällen eine histologische Probenentnahme beim Patienten durchführen. Bei einem Hautkrebsverdacht ist der Patient durch den Hautarzt deutlich auf die Notwendigkeit der Wiedervorstellung zum Ausschluss des Verdachts hinzuweisen. Eine fehlerhafte Probeentnahme und der unterlassene Hinweis auf eine Wiedervorstellung durch den Hautarzt können - bei einem Hautkrebsverdacht - als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Müssen aufgrund des Behandlungsfehlers des Hautarztes mehrere operative Eingriffe beim Patienten vorgenommen werden und kommt es letztlich zu einem tödlichem Ausgang ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € für den Patienten bzw. dessen Erben angemessen. Ferner haftet der Hautarzt dem Patienten bzw. den Erben für sämtliche materielle Schäden aus der fehlerhaften Behandlung (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 26 U 63/15, Urteil vom 27.10.2015).

Medizinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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