Die allgemein bekannte Terrorgefahr in den Ländern des
arabischen Frühlings rechtfertigt in der Regel nicht einen Reiserücktritt wegen
höherer Gewalt vom geschlossenen Reisevertrag. Im Fall ging es um eine Rundreise
nach Marokko mit den Zielen Rabat, Marrakesch und Casablanca in der Zeit vom
15.04.2015 bis 22.04.2015. Die erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge mit
islamistischem Hintergrund besteht nach Ansicht des Amtsgerichts München in
sämtlichen nordafrikanischen Ländern seit dem sogenannten arabischen Frühling
2011 und der zunehmenden Destabilisierung Libyens. Insoweit handelt es sich um
eine Problematik, die nicht nur auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes mit
den entsprechenden Sicherheitshinweisen, sondern auch in den aktuellen
Presseveröffentlichungen und den Berichterstattungen im Fernsehen sowie
Rundfunk zu sehen ist. Höhere
Gewalt ist ein von außen
kommendes Ereignis, das in keinem betrieblichen Zusammenhang zum
Reiseveranstalter steht (zum Beispiel bei Epidemien, Naturkatastrophen, der
Fall Tschernobyl oder bürgerkriegsähnliche
Zustände in einem Land). Hiervon abzugrenzen
ist das allgemeine Lebensrisiko, das heißt allgemeine politische Krisen, die
schon seit Längerem bestehen und die die Durchführung der konkreten Reise nicht
verhindern. Dass sich die Sicherheitslage insbesondere durch den IS-Terrorismus
möglicherweise verschlechtert hat,
begründet nicht den Anspruch eines Reisendenden von einem geschlossenen
Reisevertrag zurückzutreten, da es sich hierbei nach Ansicht des Amtsgerichts
München um ein allgemeines Lebensrisiko bei der Durchführung der jeweiligen
Reise handelt (Amtsgericht München, Urteil vom 12.08.2015, Az.: 231 C 9637/15).
Reiserecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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