Montag, 23. November 2015

Reiserücktritt bei Terrorgefahr in den Ländern des arabischen Frühlings

Die allgemein bekannte Terrorgefahr in den Ländern des arabischen Frühlings rechtfertigt in der Regel nicht einen Reiserücktritt wegen höherer Gewalt vom geschlossenen Reisevertrag. Im Fall ging es um eine Rundreise nach Marokko mit den Zielen Rabat, Marrakesch und Casablanca in der Zeit vom 15.04.2015 bis 22.04.2015. Die erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund besteht nach Ansicht des Amtsgerichts München in sämtlichen nordafrikanischen Ländern seit dem sogenannten arabischen Frühling 2011 und der zunehmenden Destabilisierung Libyens. Insoweit handelt es sich um eine Problematik, die nicht nur auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes mit den entsprechenden Sicherheitshinweisen, sondern auch in den aktuellen Presseveröffentlichungen und den Berichterstattungen im Fernsehen sowie Rundfunk zu sehen ist. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes Ereignis, das in keinem betrieblichen Zusammenhang zum Reiseveranstalter steht (zum Beispiel bei Epidemien, Naturkatastrophen, der Fall Tschernobyl oder bürgerkriegsähnliche Zustände in einem Land). Hiervon abzugrenzen ist das allgemeine Lebensrisiko, das heißt allgemeine politische Krisen, die schon seit Längerem bestehen und die die Durchführung der konkreten Reise nicht verhindern. Dass sich die Sicherheitslage insbesondere durch den IS-Terrorismus möglicherweise verschlechtert hat, begründet nicht den Anspruch eines Reisendenden von einem geschlossenen Reisevertrag zurückzutreten, da es sich hierbei nach Ansicht des Amtsgerichts München um ein allgemeines Lebensrisiko bei der Durchführung der jeweiligen Reise handelt (Amtsgericht München, Urteil vom 12.08.2015, Az.: 231 C 9637/15).

Reiserecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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