2. Bestellter Neuwagen wird trotz vereinbarter Lieferfrist
nicht geliefert: In der Regel ist im Autokaufvertrag bereits eine
Nachlieferungsfrist von 6 Wochen bei nicht vorrätigen Fahrzeugen vereinbart.
Man sollte dem Autohändler eine Nachfrist von 2 Wochen setzen und bei
fruchtlosem Fristablauf vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten. Verweigert
der Verkäufer ernsthaft und endgültig die Fahrzeuglieferung (z.B. wegen
Produktionseinstellung), so kann man sofort vom geschlossenen Vertrag
zurücktreten.
3. Autohersteller erhöht die Fahrzeugpreise: Der Autohändler
kann nicht ohne weiteres den vereinbarten Kaufpreis erhöhen. Allgemeine
Vertragsbedingungen, die eine Preiserhöhung innerhalb von 4 Monaten nach
Vertragsschluss vorsehen, sind unwirksam.
4. Neuwagen hat nicht die vereinbarte Ausstattung: Man
sollte die Abnahme des Neuwagens verweigern und den Autohändler unter
Fristsetzung dazu auffordern, einen vertragsgemäßen Neuwagen zu liefern.
5. Neuwagen hat erhebliche Mängel: In diesem Fall muss man
die bestehenden Fahrzeugmängel gegenüber dem Autohändler rügen. Man sollte dem
Autohändler zudem eine Frist (in der Regel 2 Wochen) zur Nacherfüllung der
Mängel setzen. Die Nacherfüllung hat von Seiten des Autohändlers unentgeltlich
zu erfolgen. Kann der Mangel nicht behoben werden, so kann man den Kaufpreis
mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Kaufvertrag zurücktreten. Einer
Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nicht, wenn eine Nacherfüllung
unmöglich ist, oder der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig
verweigert.
6. Beweislast hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts von
Fahrzeugmängeln: Grundsätzlich trägt der Autokäufer die Beweislast. Treten am
Fahrzeug jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe desselben Mängel auf, so
wird gesetzlich vermutet, dass diese schon zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe
bestanden – sog. „Beweislastumkehr“ (gilt nur für Kaufverträge zwischen
Privatpersonen und Unternehmern). Bei Fahrzeugmängel und fahrbereitem Fahrzeug,
muss man das Fahrzeug zur Mängelbeseitigung zum Autohändler brigen.
7. Inzahlungnahme des Altfahrzeugs: Wird das Altfahrzeug
beim Neuwagenkauf in Zahlung gegeben, so sollte man seine Haftung für Mängel
des Fahrzeugs ausschließen.
8. Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem Autohändler: Der
gewerbliche Autohändler kann die Gewährleistung für das Gebrauchtfahrzeug
gegenüber einer Privatperson nicht ausschließen. Kaufvertragsklauseln wie:
„Gekauft wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ oder „Es wird
keine Gewährleistung übernommen“ sind unwirksam. Auch bei Gebrauchtwagen haftet
der Autohändler für auftretende Sachmängel 2 Jahre lang. Bei Gebrauchtwagen
kann der Autohändler lediglich seine Haftung für auftretende Sachmängel auf 1
Jahr beschränken.
9. Kauf eines Gebrauchtwagens von einer Privatperson: Beim
Fahrzeugkauf von einer Privatperson kann die Sachmängelgewährleistung vollständig
ausgeschlossen werden. Der private Verkäufer haftet nur für vertraglich
zugesicherte Fahrzeugeigenschaften. Man sollte daher einen schriftlichen
Kaufvertrag abschließen und die Zusagen des Verkäufers in diesem aufnehmen.
10. Abgrenzung zwischen Fahrzeugmangel und Verschleiß:
Häufig kommt es zum Streit darüber, ob ein innerhalb der
Sachmängelgewährleistungsfrist auftretender Fehler eine normale
Verschleißerscheinung oder einen Fahrzeugmangel darstellt. Diese Frage kann in
der Regel nur von Fall zu Fall entschieden werden.
11. Zusicherung der Unfallfreiheit: Man sollte sich stets
schriftlich bestätigen lassen, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Hat das
Fahrzeug einmal einen Unfallschaden erlitten, so sollte man sich das Schadensgutachten
und die Reparaturrechnungen der sach- und fachgerechten Unfallreparatur zeigen
lassen.
12. Gebrauchtwagenkaufvertrag – arglistige Täuschung:
Verschweigt der Verkäufer ihm bekannte erhebliche Fahrzeugmängel gegenüber dem
Käufer, so kann dieser den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
13. Klageort nach Rücktritt vom Kaufvertrag: Bei Klage auf
Rückzahlung des Kaufpreises ist das Gericht am Wohnsitz des Käufers zuständig,
da die Rückgewährpflichten an seinem Wohnsitz zu erfüllen sind.
14 . Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrags: Tritt der
Käufer vom geschlossenen Kaufvertrag zurück, oder ficht er ihn wegen
arglistiger Täuschung an, so muss er dem Verkäufer das Fahrzeug einschließlich
mitverkauften Zubehör und Fahrzeugpapieren rückübereignen. Im Gegenzug erhält
er vom Verkäufer den Kaufpreis zzgl. notwendiger Verwendungen (z.B.
Reparaturkosten, Unterstell- und Garagenkosten) abzüglich gezogener Nutzungen
(gefahrene Kilometer) zurückerstattet. Die Berechnungsformel für den Nutzungsersatz
lautet: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / erwartete Gesamtlaufleistung
des Fahrzeugs.
15. Fristen im Autorecht:
Wichtige Fristen im Autorecht:
Neuwagenkauf – Lieferung vertragliche Nachlieferungsfrist in
der Regel 6 Wochen - Nachfrist von 2 Wochen
Gewährleistungsfrist für Sachmängel bei Neuwagenkauf 2 Jahre
Gewährleistungsfrist für Sachmängel
bei Gebrauchtwagenkauf vom Händler mindestens 1 Jahr - maximal
2 Jahre
Beweislastumkehr für Privatperson 6 Monate ab Gefahrübergang
Fristen beim Autoleasing:
Verjährung des Leasingentgelts 3 Jahre
Ausgleichsansprüche/Kündigungsschaden 3 Jahre
Autorecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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