Der Besteller kann wegen eines Mangels der Werkleistung ein
Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer nach Eintritt der
Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 215 BGB geltend machen, wenn dieser
Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und
daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter
Zeit geltend gemacht werden konnte (BGH, Urteil vom 05.11.2015, Az.: VII ZR
144/14).
Baurecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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