Die Freigabe der Kreuzungseinfahrt durch grünes Ampellicht
entbindet den Fahrer nicht von der Pflicht, die Einfahrt in die Kreuzung
zurückzustellen, wenn dies die Verkehrslage erfordert; wenn insbesondere
liegengebliebene Nachzügler sich noch im Kreuzungsbereich befinden, denen
zunächst im Interesse des fließenden Verkehrs die Räumung der Kreuzung zu
ermöglichen ist. Dies gilt auch bezüglich des linksabbiegenden Querverkehrs (KG
Berlin, Urteil vom 13.11.2003, Az: 12 U 43/02).
Kommt es auf einer Kreuzung,
auf welcher der Fahrzeugverkehr durch eine Lichtzeichensignalanlage geregelt
ist, zu einem Zusammenstoß zwischen einem Fahrzeug, das bei dem Umschalten der
Ampel auf "grün" anfährt, und einem Fahrzeug des Querverkehrs, das
die Kreuzung noch räumen will, weil die Führer beider Fahrzeuge nicht auf den
jeweiligen Querverkehr achten, dann kommt im allgemeinen eine Verteilung des
Schadens im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Anfahrenden im Hinblick auf
das Vorrecht des räumenden Verkehrs in Betracht, falls nicht besondere Umstände
einen höheren Verursachungsanteil des einen oder anderen Beteiligten rechtfertigen
(KG DAR 1978, 48).
Den in die Kreuzung einfahrenden Querverkehr kann die volle
Haftung treffen, wenn er den Kreuzungsräumer rechtzeitig erkennen konnte oder
aus dem Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer mit Kreuzungsräumern rechnen
musste (KG VerkMitt 1993, Nr. 27).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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