Täuscht ein Anbieter eines Internetgewerbeverzeichnisses
über die entstehenden Kosten seines Angebots oder sind die anfallenden Kosten
nebst Vertragslaufzeit nicht im Aufnahmeformular klar erkennbar, so kann der
Betroffene den geschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (AG
München, Urteil vom 07.04.2011, Az: 213 C 4124/11) oder mit
Schadensersatzansprüchen aufgrund eines sog. Cold-Calls aufrechnen (Landgericht
Bonn, Urteil vom 05.08.2014, Az. 8 S 46/14).
Internetrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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