Das Einstellen der Kommentare: „…..Rechnung vom Anwalt
bekommen - 3.500 € für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller
nicht preiswerter gewesen wäre…“ und „….eigentlich ist es auch unbezahlbar, den
Herrn los zu sein, aber…..“ in sein Facebook-Profil stellen eine Beleidigung
des Ex-Ehegatten im Sinne von § 185 StGB dar und können sowohl strafrechtliche
und zivilrechtliche (Unterlassungsanspruch, Schadensersatz- und
Schmerzensgeldanspruch) Folgen haben (AG Bergisch-Gladbach, Urteil vom
16.06.2011, Az.: 60 C 37/11).
Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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