Zwar gehört zu der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten
Vertragsfreiheit auch die Abschlussfreiheit, aus der folgt, dass der
Arbeitgeber grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, ob er dem ehemaligen
Arbeitnehmer ein neues Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags macht oder
dessen Angebot annimmt. Andererseits sind jedoch das berechtigte Interesse des
Arbeitnehmers am Bestandsschutz nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes
und die staatliche Verpflichtung zum Schutz seiner Berufsausübungsmöglichkeiten
nach Art. 12 Abs. 1 GG zu beachten. Wenn ein Arbeitsverhältnis wegen eines
dringenden Verdachts aufgelöst werden kann, bedarf es eines Korrektivs, wenn
sich dieser Verdacht im Nachhinein als nicht berechtigt herausstellt und dem
Arbeitnehmer daraus ein schützenswertes Rehabilitierungsinteresse erwächst. In
einem solchen Fall beruht ein eventueller Wiedereinstellungsanspruch des
Arbeitnehmers auf den nachvertraglichen Rücksichtspflichten des Arbeitgebers. Ein
Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitsnehmers nach einer arbeitsgerichtlich für
zulässig erachteten Verdachtskündigung ist jedoch nicht schon deshalb
begründet, weil das Strafgericht den Arbeitnehmer im nachfolgenden Strafprozess
wegen erwiesener Unschuld freigesprochen hat. Ein berechtigtes
Rehabilitierungsinteresse und ein Einstellungsanspruch des Arbeitnehmers
besteht jedoch nur dann, wenn dem strafgerichtlichen Urteil Tatsachen zu Grunde
liegen, die im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren noch nicht bekannt
waren (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.5.2015, Az.: 12 Sa 5/15).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen