Freitag, 20. November 2015

Verdachtskündigung – Wiedereinstellungsanspruch bei strafrechtlichem Freispruch?

Zwar gehört zu der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit auch die Abschlussfreiheit, aus der folgt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, ob er dem ehemaligen Arbeitnehmer ein neues Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags macht oder dessen Angebot annimmt. Andererseits sind jedoch das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers am Bestandsschutz nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes und die staatliche Verpflichtung zum Schutz seiner Berufsausübungsmöglichkeiten nach Art. 12 Abs. 1 GG zu beachten. Wenn ein Arbeitsverhältnis wegen eines dringenden Verdachts aufgelöst werden kann, bedarf es eines Korrektivs, wenn sich dieser Verdacht im Nachhinein als nicht berechtigt herausstellt und dem Arbeitnehmer daraus ein schützenswertes Rehabilitierungsinteresse erwächst. In einem solchen Fall beruht ein eventueller Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers auf den nachvertraglichen Rücksichtspflichten des Arbeitgebers. Ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitsnehmers nach einer arbeitsgerichtlich für zulässig erachteten Verdachtskündigung ist jedoch nicht schon deshalb begründet, weil das Strafgericht den Arbeitnehmer im nachfolgenden Strafprozess wegen erwiesener Unschuld freigesprochen hat. Ein berechtigtes Rehabilitierungsinteresse und ein Einstellungsanspruch des Arbeitnehmers besteht jedoch nur dann, wenn dem strafgerichtlichen Urteil Tatsachen zu Grunde liegen, die im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren noch nicht bekannt waren (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.5.2015, Az.: 12 Sa 5/15).


Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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