Bereits die Feuchtigkeit des Kellers (und nicht erst die
Gefahr von Feuchtigkeit in den Wänden der darüber liegenden Wohnräume) stellt
einen Mangel des verkauften Hauses im Sinne des § 434 BGB dar. Bei Häusern, die
zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren,
stellt jedoch nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel dar. Hier
kommt es auf den Einzelfall an. In diesen Fällen ist von Bedeutung, ob das Haus
in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der Keller Wohnzwecken diente sowie
welcher Zustand bei der Hausbesichtigung erkennbar war und wie stark die
Feuchtigkeitserscheinungen im Keller sind. Der bei Altbauten übliche Standard
ist dann nicht maßgebend, wenn die Parteien eine abweichende Beschaffenheit des
Hauses im Kaufvertrag vereinbart haben (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder wenn die
Beschaffenheit des Hauses für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
(z.B. Nutzung des Kellers als Aufenthaltsraum) erforderlich ist (BGH, Urteil
vom 16.03.2012, Az.: V ZR 18/11).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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