Der Kläger hatte im vorliegenden Fall seinen 4 Wochen alten
und ausgetrockneten Adventskranz über einen Zeitraum von 15 Minuten – 60
Minuten unbeaufsichtigt im Wohnzimmer brennen lassen, da er von seiner
Lebensgefährtin im Schlafzimmer aufgrund ihrer weiblichen Reize abgelenkt
worden war, so dass es zu einem Wohnungsbrand kam. Der Kläger hatte nach dem
Betreten des Schlafzimmers aufgrund der „körperlichen Reize“ seiner
Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz gedacht. Er wurde von
seiner Lebensgefährtin ungeplant abgelenkt. Das Verhalten des Klägers war nach
Ansicht des OLG Düsseldorf zwar fahrlässig, aber -unabhängig davon ob der
Aufenthalt im Schlafzimmer 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte - nicht in einem solchen
Ausmaß schuldhaft, welches als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob
fahrlässig einzustufen wäre (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1999, Az: 4 U 182/98). Die
Hausratversicherung war daher zur ungekürzten Zahlung verpflichtet.
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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