Dienstag, 29. Dezember 2015

Adventskranz und weibliche Reize führen zum Wohnungsbrand

Der Kläger hatte im vorliegenden Fall seinen 4 Wochen alten und ausgetrockneten Adventskranz über einen Zeitraum von 15 Minuten – 60 Minuten unbeaufsichtigt im Wohnzimmer brennen lassen, da er von seiner Lebensgefährtin im Schlafzimmer aufgrund ihrer weiblichen Reize abgelenkt worden war, so dass es zu einem Wohnungsbrand kam. Der Kläger hatte nach dem Betreten des Schlafzimmers aufgrund der „körperlichen Reize“ seiner Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz gedacht. Er wurde von seiner Lebensgefährtin ungeplant abgelenkt. Das Verhalten des Klägers war nach Ansicht des OLG Düsseldorf zwar fahrlässig, aber -unabhängig davon ob der Aufenthalt im Schlafzimmer 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte - nicht in einem solchen Ausmaß schuldhaft, welches als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob fahrlässig einzustufen wäre (OLG Düsseldorf, Urteil vom  21.09.1999, Az: 4 U 182/98). Die Hausratversicherung war daher zur ungekürzten Zahlung verpflichtet.
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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